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   VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702   

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https://dejure.org/2021,10671
VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702 (https://dejure.org/2021,10671)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.04.2021 - 12 CS 21.702 (https://dejure.org/2021,10671)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. April 2021 - 12 CS 21.702 (https://dejure.org/2021,10671)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO §§ 138 Nr. 1 analog, 80 Abs. 5 VwGO; NotSanG § 2a
    Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten durch Notfallsanitäter

  • rewis.io

    Analoge Anwendung von § 138 Nr. 1 VwGO im Eilverfahren, Prüfungsanforderungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, eigenverantwortliche Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten durch Notfallsanitäter

  • rechtsportal.de

    Widerruf einer Aufgabendelegation im Bereich heilkundlicher Maßnahmen an einen Notfallsanitäter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • staufer.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Heilkundliche Maßnahmen der Notfallsanitäter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Analoge Anwendung von § 138 Nr. 1 VwGO im Eilverfahren; Prüfungsanforderungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; eigenverantwortliche Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten durch Notfallsanitäter

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • VGH Bayern, 17.02.2020 - 12 CS 19.2505

    Überprüfung des Vertriebs von Teppichbodenschnitzeln als Reitbodenbelag im

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702
    Effektiver Rechtsschutz hat die Aufgabe, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 -, juris Rn. 32 ff.; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 43 ff.).

    Das Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ist stets ein qualitativ anderes als das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst (vgl. Külpmann, a.a.O., Rn. 745 m.w.N.; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 33; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 44).

    Ob ein solches Interesse vorliegt, ist durch Erwägung aller für und gegen die sofortige Vollziehung streitenden Gründe zu ermitteln (vgl. näher Külpmann, a.a.O., Rn. 761, 759 u. 979 jeweils m.w.N.; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 34; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 45).

    In Anbetracht des mit der Anordnung des Sofortvollzuges verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) wäre deshalb konkret darzulegen gewesen, dass und aus welchen Gründen die Verwirklichung einer konkreten Gefahrenlage - hier der Wiederholung des dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltens des Nichteinschreitens gegen das unberechtigte Legen eines IV-Zugangs durch einen einsatzleitenden Kollegen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch vor Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist und weshalb die durch die Anordnung des Sofortvollzuges zu schützenden Gemeinwohlbelange von solchem Gewicht sind, dass sie die berechtigten, durch § 80 Abs. 1 VwGO ausdrücklich geschützten Interessen des Antragstellers, von den mit der für rechtswidrig erachteten Maßnahme ausgelösten Belastungen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, ausnahmsweise bereits jetzt überwiegen und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren demgegenüber zwingend zurückzustehen hat (vgl. BVerfGE 51, 268 [284]; BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch BayVGH, B.v. 17.02.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 36; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 47).

  • VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750

    Erfolgreiche Beschwerde in einem verpackungsrechtlichen Eilverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702
    Effektiver Rechtsschutz hat die Aufgabe, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 -, juris Rn. 32 ff.; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 43 ff.).

    Das Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ist stets ein qualitativ anderes als das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst (vgl. Külpmann, a.a.O., Rn. 745 m.w.N.; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 33; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 44).

    Ob ein solches Interesse vorliegt, ist durch Erwägung aller für und gegen die sofortige Vollziehung streitenden Gründe zu ermitteln (vgl. näher Külpmann, a.a.O., Rn. 761, 759 u. 979 jeweils m.w.N.; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 34; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 45).

    In Anbetracht des mit der Anordnung des Sofortvollzuges verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) wäre deshalb konkret darzulegen gewesen, dass und aus welchen Gründen die Verwirklichung einer konkreten Gefahrenlage - hier der Wiederholung des dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltens des Nichteinschreitens gegen das unberechtigte Legen eines IV-Zugangs durch einen einsatzleitenden Kollegen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch vor Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist und weshalb die durch die Anordnung des Sofortvollzuges zu schützenden Gemeinwohlbelange von solchem Gewicht sind, dass sie die berechtigten, durch § 80 Abs. 1 VwGO ausdrücklich geschützten Interessen des Antragstellers, von den mit der für rechtswidrig erachteten Maßnahme ausgelösten Belastungen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, ausnahmsweise bereits jetzt überwiegen und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren demgegenüber zwingend zurückzustehen hat (vgl. BVerfGE 51, 268 [284]; BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch BayVGH, B.v. 17.02.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 36; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 47).

  • BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09

    Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702
    Effektiver Rechtsschutz hat die Aufgabe, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 -, juris Rn. 32 ff.; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 43 ff.).

    In Anbetracht des mit der Anordnung des Sofortvollzuges verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) wäre deshalb konkret darzulegen gewesen, dass und aus welchen Gründen die Verwirklichung einer konkreten Gefahrenlage - hier der Wiederholung des dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltens des Nichteinschreitens gegen das unberechtigte Legen eines IV-Zugangs durch einen einsatzleitenden Kollegen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch vor Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist und weshalb die durch die Anordnung des Sofortvollzuges zu schützenden Gemeinwohlbelange von solchem Gewicht sind, dass sie die berechtigten, durch § 80 Abs. 1 VwGO ausdrücklich geschützten Interessen des Antragstellers, von den mit der für rechtswidrig erachteten Maßnahme ausgelösten Belastungen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, ausnahmsweise bereits jetzt überwiegen und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren demgegenüber zwingend zurückzustehen hat (vgl. BVerfGE 51, 268 [284]; BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch BayVGH, B.v. 17.02.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 36; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 47).

    Statt dem Antragsgegner in den Arm zu fallen, hat es den Sofortvollzug bestätigt, ohne dass nachweisbare, aktuelle und hinreichend konkrete Gefahren für ein wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 44, 105 [117]), die alleine ein Zurücktretenmüssen der berechtigten Interessen des Antragstellers im Eilverfahren hätten rechtfertigen können, in der Sache nachvollziehbar dargelegt worden wären (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]).

  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702
    Effektiver Rechtsschutz hat die Aufgabe, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 -, juris Rn. 32 ff.; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 43 ff.).

    In Anbetracht des mit der Anordnung des Sofortvollzuges verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) wäre deshalb konkret darzulegen gewesen, dass und aus welchen Gründen die Verwirklichung einer konkreten Gefahrenlage - hier der Wiederholung des dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltens des Nichteinschreitens gegen das unberechtigte Legen eines IV-Zugangs durch einen einsatzleitenden Kollegen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch vor Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist und weshalb die durch die Anordnung des Sofortvollzuges zu schützenden Gemeinwohlbelange von solchem Gewicht sind, dass sie die berechtigten, durch § 80 Abs. 1 VwGO ausdrücklich geschützten Interessen des Antragstellers, von den mit der für rechtswidrig erachteten Maßnahme ausgelösten Belastungen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, ausnahmsweise bereits jetzt überwiegen und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren demgegenüber zwingend zurückzustehen hat (vgl. BVerfGE 51, 268 [284]; BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch BayVGH, B.v. 17.02.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 36; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 47).

    Statt dem Antragsgegner in den Arm zu fallen, hat es den Sofortvollzug bestätigt, ohne dass nachweisbare, aktuelle und hinreichend konkrete Gefahren für ein wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 44, 105 [117]), die alleine ein Zurücktretenmüssen der berechtigten Interessen des Antragstellers im Eilverfahren hätten rechtfertigen können, in der Sache nachvollziehbar dargelegt worden wären (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]).

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702
    Verletzt ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit namentlich dann, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das weniger belastend ist (vgl. BVerfGE 126, 112 [144 f.]; 135, 90 [118] Rn. 74 jeweils m.w.N.; siehe auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 20 Rn. 119; Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 152), insbesondere die Grundrechte des Antragstellers (Art. 12 GG) nicht oder doch deutlich weniger fühlbar einschränkt (vgl. BVerfGE 135, 90 [118] Rn. 74).

    Diese verlangt, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt bleibt (vgl. grundlegend BVerfGE 118, 168 [195]; 120, 224 [241]; 126, 112 [152 f.]; 141, 82 [100] Rn. 53, jeweils m.w.N.; siehe auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 20 Rn. 120; Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 154).

  • VGH Bayern, 23.01.2002 - 25 CS 02.172

    Beschränkung der Amtsermittlungspflicht durch Neufassung des § 146 Abs. 4 S. 6

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702
    Auch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach der Senat im Beschwerdeverfahren nur die "dargelegten Gründe" prüft, steht der Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsverstöße im Lichte der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht entgegen (vgl. VGH Kassel, B.v. 18.1.2006 - 5 TG 1493/05 -, NVwZ-RR 2006, 846 [847]; BayVGH, B.v. 23.1.2002 - 25 CS 02.172 -, NVwZ 2003, 118 [121], B.v. 17.05.2013 - 12 CE 13.999 u.a. - juris, Rn. 23; siehe zur Problematik der Auslegung von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausführlich Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 100 ff. m.w.N.).

    § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schließt die Berücksichtigung solcher - tatsächlicher oder rechtlicher - Gesichtspunkte nicht aus, die vom Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich gerügt werden, die aber - zumindest im Ansatz - bereits in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2002 - 8 CS 02.1514 -, NVwZ-RR 2003, 154 [155]), und lässt damit die Befugnis des Senats zur umfassenden Interessenabwägung und vollständigen Prüfung entscheidungserheblicher Tatsachen und Rechtsfragen unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2002 - 25 CS 02.172 -, NVwZ 2003, 118; B.v. 17.05.2013 - 12 CE 13.999 u.a. - juris, Rn. 23; B.v. 09.01.2019 - 12 CS 18.2658 -, BayVBl. 2019, 384 - juris, Rn. 73).

  • VGH Bayern, 17.06.2013 - 12 CE 13.999

    Überschreitung der Förderungshöchstdauer bei Behinderung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702
    Auch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach der Senat im Beschwerdeverfahren nur die "dargelegten Gründe" prüft, steht der Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsverstöße im Lichte der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht entgegen (vgl. VGH Kassel, B.v. 18.1.2006 - 5 TG 1493/05 -, NVwZ-RR 2006, 846 [847]; BayVGH, B.v. 23.1.2002 - 25 CS 02.172 -, NVwZ 2003, 118 [121], B.v. 17.05.2013 - 12 CE 13.999 u.a. - juris, Rn. 23; siehe zur Problematik der Auslegung von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausführlich Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 100 ff. m.w.N.).

    § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schließt die Berücksichtigung solcher - tatsächlicher oder rechtlicher - Gesichtspunkte nicht aus, die vom Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich gerügt werden, die aber - zumindest im Ansatz - bereits in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2002 - 8 CS 02.1514 -, NVwZ-RR 2003, 154 [155]), und lässt damit die Befugnis des Senats zur umfassenden Interessenabwägung und vollständigen Prüfung entscheidungserheblicher Tatsachen und Rechtsfragen unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2002 - 25 CS 02.172 -, NVwZ 2003, 118; B.v. 17.05.2013 - 12 CE 13.999 u.a. - juris, Rn. 23; B.v. 09.01.2019 - 12 CS 18.2658 -, BayVBl. 2019, 384 - juris, Rn. 73).

  • VG Regensburg, 22.02.2021 - RN 5 S 20.3242

    Bescheid, Erkrankung, Versorgung, Krankenhaus, Widerruf, Vollziehung,

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg - RN 5 S 20.3242 - vom 22. Februar 2021 wird aufgehoben.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg - RN 5 S 20.3242 - vom 22. Februar 2021 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 16. Dezember 2020 wiederherzustellen.

  • BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 6.97

    Flurbereinigungsgericht; Vorsitzender; vorschriftsmäßige Besetzung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702
    Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung im Sinne dieser Vorschrift liegt stets dann vor, wenn - wie hier - objektiv gegen eine klare und in jeder Hinsicht eindeutige Regelung (der Geschäftsverteilung) verstoßen wurde (vgl. BVerwG, U.v. 29.04.1998 - 11 C 6/97 -, BVerwGE 106, 345 - juris, Rn. 19).

    Ihre Verletzung erfüllt deshalb ohne zusätzliche Erfordernisse den absoluten Aufhebungsgrund des § 138 Nr. 1 VwGO, da unwiderlegbar feststeht, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 29.04.1998 - 11 C 6/97 -, BVerwGE 106, 345 - juris, Rn. 19 m.w.N.).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702
    Diese verlangt, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt bleibt (vgl. grundlegend BVerfGE 118, 168 [195]; 120, 224 [241]; 126, 112 [152 f.]; 141, 82 [100] Rn. 53, jeweils m.w.N.; siehe auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 20 Rn. 120; Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 154).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04

    Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61

    Tollwut

  • VGH Bayern, 09.01.2019 - 12 CS 18.2658

    Betriebsuntersagung eines Altersheims

  • VGH Bayern, 27.08.2002 - 8 CS 02.1514

    Anfechtung einer sofort vollziehbaren Besitzeinweisung in Grundstücke;

  • VGH Hessen, 18.01.2006 - 5 TG 1493/05
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

  • BVerwG, 17.11.1999 - 11 C 7.99

    Absetzung des Berufungsurteils 11 Monate nach Verkündung der Entscheidung; nicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2021 - 6 B 1105/21

    Weisung; Fortbildung; Notfallsanitäter; Rettungsassistent; staatliche

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. April 2021 - 12 CS 21.702 -, juris Rn. 58.
  • VG Regensburg, 21.03.2023 - RN 4 K 20.3243

    Widerruf einer Delegation von Aufgaben im Bereich des öffentlichen

    Mit Beschluss vom 21.4.2021 (Az. 12 CS 21.702) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22.2.2021 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 16.12.2020 wiederhergestellt.
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